AGB

I. Geltung

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen im Sinne des BGB sowie juristischen Personen die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie gelten für alle Angebote und Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag der IVS Ingenieur-Vertriebs-Büro GmbH (IVS). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Waren bzw. der Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.2 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 II. Angebote, Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich von uns bestätigt wird oder die Lieferung der bestellten Ware bereits eingeleitet wurde.

2.2 Bestellungen die uns auf elektronischem Wege erreichen werden von uns gespeichert. Der Kunde stimmt zu, dass er Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen elektronisch erhält. Diese werden dem Kunden per E-Mail im PDF Format übersandt. Im Rahmen der DSGVO werden von uns nur die Vorgänge gespeichert die zur Auftrags-/ Vertragsabwicklung benötigt werden. Auf Verlangen des Kunden werden ihm die gespeicherten Datensätze per E-Mail zugeschickt.

 III. Preise und Zahlungen

3.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise unfrei ab Werk (EXW Incoterms 2010) ohne Verpackung und zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Alle weiteren Kosten, beispielsweise für den Abschluss gesonderter Versicherungen, Zölle usw. gehen zu Lasten des Bestellers.

3.2 Unsere Preise verstehen sich ohne Montage, Einregulierung und Inbetriebnahme.

3.3 Nimmt der Besteller bei Abrufaufträgen die Ware innerhalb der vereinbarten Frist nicht in vollem Umfang ab, so entfällt ein etwa gewährter Mengenrabatt für den gesamten Auftrag.

3.4 Wir behalten uns vor Neukunden mindestens zwei Mal gegen Vorauskasse zu beliefern. Bestandskunden deren letzte Zahlungen länger als 24 Monate zurück liegen oder Kunden bei denen wir Zweifel an der Zahlungsfähigkeit haben beliefern wir ebenfalls gegen Vorkasse. Begründete Zweifel bestehen, wenn Zahlungen in der Vergangenheit unpünktlich geleistet wurden. Kunden mit Sitz außerhalb Deutschlands beliefern wir grundsätzlich nach Vorkasse.

3.5 Rechnungen sind sofort nach Zustellung zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.

3.6 Erfüllung tritt mit Gutschrift auf einem unserer Konten ein. Die Zahlungen gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht.

3.7 Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3.8 Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so können wir, nach § 288 Abs. 2 BGB, einen Verzugszinssatz von 9 % über dem aktuellen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Darüber hinaus ist nach § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugspauschale von 40,00 € zu bezahlen.

 IV. Lieferzeit, Lieferung und Gefahrenübergang

4.1 Die Lieferzeit richtet sich nach den Vereinbarungen der Vertragspartner. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt ist.

4.2 Die von uns angegebenen Liefertermine gelten annähernd und abgehend Werk Hilden, sie stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.

4.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen die IVS die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich machen haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Höhere Gewalt wird insbesondere auch bei nachträglich eingetretenen Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Anordnungen usw. angenommen auch wenn sie bei Lieferanten von IVS oder Unterlieferanten eintreten. IVS wird dem Besteller den Beginn und das Ende der vorgenannten Umstände zeitnah mitteilen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferzeit bzw. Leistung angemessen. Darüber hinaus berechtigen sie IVS wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.4 Gerät der Besteller in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft sonstige Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir berechtigt den entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu bekommen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.6 Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwerts, maximal jedoch mit nicht mehr als 15 % des Lieferwerts, jeweils errechnet aus dem Lieferwert ohne Mehrwertsteuer.

4.7 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, sobald die Lieferung die Betriebsräume von IVS verlassen hat; dies gilt auch wenn Teillieferungen erfolgen. Wird der Versand aufgrund eines vom Besteller zu vertretenden Umstands verzögert, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über.

4.8 Der Versand erfolgt im Regelfall per UPS oder einem anderen Anbieter nach unserer Wahl. Andere vom Besteller gewünschte Versandwege oder Expresslieferungen werden gegen Berechnung beachtet.

4.9 Wir bieten unseren Kunden auf Wunsch die Möglichkeit einer Streckenlieferung, z.B. direkte Anlieferung der Ware zur Baustelle oder an die Adresse des Kunden, an. Für Direktversand im Kundenauftrag können wir zusätzliche Aufwandskosten berechnen.

 V. EIGENTUMSVORBEHALT

5.1 IVS behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn IVS sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. IVS ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn sich der Besteller vertragswidrig verhält – insbesondere bei Zahlungsverzug. Die Rücknahme beinhaltet einen Rücktritt vom Vertrag.

5.2 Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller IVS unverzüglich und schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, IVS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Ausfall der IVS entstandenen ist.

5.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Waren im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an IVS in Höhe des mit IVS vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

5.4 Sofern die Kaufsache mit anderen, IVS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt IVS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller IVS anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für IVS verwahrt.

5.5 Zur Sicherung der Forderungen von IVS gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an IVS ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; IVS nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

5.6 Bei Pfändung der Ware durch Dritte bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers ist IVS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückgabe der Ware zu verlangen.

 VI. Gewährleistung und Mängelansprüche

6.1 Wir leisten Gewähr innerhalb von 24 Monaten, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe, mangelhafter Ausführung, die die Geräte unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen.

6.2 Voraussetzung für die Feststellung der Mängel ist eine unverzügliche und schriftliche Meldung an IVS.

6.3 Die Gewährleistung umfasst nach Wahl von IVS Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Während der Gewährleistungsfrist kann der Besteller bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Wandlung oder Minderung beanspruchen.

6.4 Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar von solchen Schäden, die durch den Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

6.5 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung von IVS, vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

6.6 Mängelansprüche, die vom Käufer oder durch Dritte zu verantworten sind, sind ausgeschlossen, soweit es sich um Mängel handelt, die

• durch den unsachgemäßen und zweckfremden Einsatz oder eine Verwendung verursacht wurde, die nicht den entsprechenden Hinweisen in unseren Datenblättern bzw. etwaigen Montage- und Bedienungsanleitungen entsprechen.

• durch versehentliche oder absichtliche Beschädigungen sowie unsachgemäßen Veränderungen oder Reparaturversuchen an der Ware entstanden sind.

• durch Abnutzung oder unsachgemäße Lagerung entstanden sind.

• durch höhere Gewalt, Kriegsereignisse oder Terrorangriffe entstanden sind.

• durch die Nichtbeachtung von gesetzlichen Vorschriften oder Vorschriften der örtlichen EVU´s bzw. dem anerkannten Regeln der Technik entstanden sind.

6.7 Ohne, dass IVS dem Einsatz ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat ist der Einsatz in Flug- und Fahrzeugen, Seilbahnen, Wasser- und schienengebundenen Fahrzeugen untersagt und entbindet IVS von jeglicher Gewährleistung.

 VII. Haftung und Verjährung

7.1 IVS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatz, der nicht am Liefergegenstand entstanden ist, geltend macht, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch in Bezug auf das arglistige Verschweigen von Mängeln, oder bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert ist.

7.2 IVS haftet auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schaden ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

7.3 Der Besteller hat IVS von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die gegen IVS aus Produkthaftung und sonstigen Vorschriften geltend gemacht werden, soweit die geltend gemachten Ansprüche, die nicht auf den bestimmungsgemäßen Einbau und die Verwendung der Produkte von IVS zurückgehen. Soweit eine Mithaftung von IVS nach dem Produkthaftungsgesetz in Betracht kommt, ist abweichend von § 426 BGB im Innenverhältnis die Haftung nach dem Verursachungsbeitrag aufzuteilen.

7.4 Der Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung verjährt vorbehaltlich des § 438 Nr. 2 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung von Neuware, bei Ersatzteilen und Tauschgeräten ein Jahr ab Lieferung. Das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ist dementsprechend ausgeschlossen.

7.5 Vorbehaltlich des § 438 Nr. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen ein Jahr.

7.6 Hinsichtlich der Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz und hinsichtlich der Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsregelung.

 VIII. Urheberrecht

An den von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie zum Beispiel Angebote, Bilder und Schemata behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

 IX. Warenrücknahme

Ein Anspruch des Käufers auf Rückgabe von mangelfrei gelieferter Ware besteht nicht. Nach Rücksprache und Genehmigung durch IVS kann im Zuge der Kulanzregelung Ware zurückgeben werden. In diesem Fall kann IVS eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 30 % des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch 25,00 €, beanspruchen. Gleiches gilt für den Fall, dass IVS sich aus den vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen vom Vertrag löst. Bei Rücksendung bereits verbauter Ware behalten wir uns die Berechnung von Prüf- und Abwicklungskosten nach Aufwand vor. Bei Rücknahme von Geräten sind diese versandkostenfrei an IVS zurückzusenden.

 X. Datenschutzbestimmung (DSGVO)

Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre persönlichen Daten gemäß den Vorschriften der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Zur Leistungserbringung benötigen wir auch die Dienste von Dritten wie z.B. Transportunternehmen und dergleichen. Nach dem Grundsatz der Datenreduzierung erheben und speichern wir nur die personenbezogenen Daten, die wir zur Auftrags- bzw. Vertragsabwicklung benötigen. Näheres regelt unsere Datenschutzerklärung.

 XI. Allgemeines

11.1 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen unwirksam oder lückenhaft sind, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Regelungen.

11.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und IVS gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.

11.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf.

 

Stand: Januar 2022

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